Selbstverantwortete Strahlenbelastung - Rechtslage?

Begonnen von Flipflop, 10. Juli 2024, 20:15

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NoLi

Zitat von: SievertGray am 16. Juli 2024, 16:50Dann wiederum müsste der Verursacher eigentlich dafür sorgen, dass davon keine Gefahr ausgeht. ;) Aber ja, was drinsteht und was gemacht wird ist sicher nicht immer deckungsgleich.
Der Bereich ist doch eingezäunt ( https://www.geigerzaehlerforum.de/index.php/topic,1963.0.html )! Damit ist ein unbefugter oder unbewußter Zutritt unterbunden.

Norbert

SievertGray


miles_teg

Zitat von: NoLi am 16. Juli 2024, 19:53Der Bereich ist doch eingezäunt ( https://www.geigerzaehlerforum.de/index.php/topic,1963.0.html )! Damit ist ein unbefugter oder unbewußter Zutritt unterbunden.
Ähh nein. Die Weide davor ist eingezäunt, der eigentliche Bereich nicht.

Oliver

Was mich wundert ist, dass ich nach dem deutschen Grundgesetz selber darüber bestimmen kann, was ich mache, solange ich niemandem schade. So wie ich es verstehe düren die Grundrechte ohne vernünftigen Grund nicht durch andere Vorschriften eingeschränkt werden. Wenn dies möglich wäre wäre die Verfassung ja auch ziemlich wertlos. Ich sehe absolut keinen vernünftigen Grund warum die Strahlenschutzverordnung verbieten kann, sich zB. mit einer Cs-137 Quelle die man legal besitzt sich einer Dosis von 10 Sv auszusetzen. Mag sein dass das da steht, aber ich sehe bisher nicht, dass ein Richter es als illegal betrachten würde, sich selber bewusst zu verletzen. Dass zB. ein Arbeitgeber dafür sorgen muss, dass seine Mitarbeiter nicht unnötig Strahlung ausgesetzt werden ist mir völlig klar.

Oliver

Wenn es illegal ist, wegen welchem Straftatbestand wårde man dann angeklagt werden?

NoLi

Deine Cs-137 Quelle wäre in der Aktivität über der Freigrenze und damit genehmigungspflichtig. Im Antrag zur Umgangsgenehmigung muß einmal deine Sachkunde sowie der Zweck des Umgang detailliert vorgelegt werden. Die Aufsichtsbehörde prüft gemäß Strahlenschutzgesetz (StrlG) und Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) den gerechtfertigten Umgang und erteilt dann, mit Hinweis auf die entsprechenden Paragraphen, mit Begründungen die Genehmigung. Jede Abweichung vom Inhalt der Umgangsgenehmigung gegen diese Rechtsvorschriften stellt einen Verstoß gegen die Auflagen dar und wird entsprechend geahndet (Verstöße gegen die einzelnen Paragraphen sowie deren Ahndung sind in diesem Gesetz und Verordnung explizit aufgeführt). Die Aufsichtsbehörde hat das Recht und die Pflicht, nicht explizit genehmigte Tätigkeiten mit Hilfe der Vollzugsorgane unverzüglich einzustellen zu lassen bis hin zur Beschlagnahme der Materialien und deren für den Besitzer kostenpflichtigen sachgemäßen Entsorgung.
Dies gilt übrigens auch für Prüfstrahler, welche sich in manchen Strahlungsmessgeräten älterer Bauart eingebaut oder als Zubehör befinden, sofern Freigrenzen gemäß StrlSchV überschritten werden.

Etwas anders sieht dies bei NORM-Produkten (natural occuring radioactive materials) und TNORM (technical enhanced natural radioactive materials), also Glühstrümpfe, Mineralien, Uranglas, Uranglasuren ,etc., aus. Hier gelten zur Beurteilung u.a. das Jahr der Herstellung (i.d.R vor 2001) und der Zweck des Besitzes; die Aufsichtsbehörden haben hier Ermessenspielraum. Dabei werden realistische Expositionsszenarien herangezogen und mit der "1 mSv/Jahr"Gesetzesregelung verglichen. Gleiches gilt auch für die Hotspots in Wald und Wiese.

Was bewußte Eigenexpositionen im privaten Umfeld angeht: das bedeutet, das Recht auf Selbstbestimmung wird hier durch weitere Rechtsvorschriften außer Kraft gesetzt oder zumindest eingeschränkt. Gleiches gilt zum Beispiel auch für den Umgang mit Waffen, Chemikalien, Drogen, ...


Norbert

miles_teg

Zitat von: NoLi am 17. Juli 2024, 09:28Was bewußte Eigenexpositionen im privaten Umfeld angeht: das bedeutet, das Recht auf Selbstbestimmung wird hier durch weitere Rechtsvorschriften außer Kraft gesetzt oder zumindest eingeschränkt. Gleiches gilt zum Beispiel auch für den Umgang mit Waffen, Chemikalien, Drogen, ...
Norbert
Richtig, solange diese Dinge auf andere Weise mit dem Gesetz kollidieren. Ich kann Alkohol ohne Maß trinken, ohne das der Staat dagegen etwas machen könnte. Ich kann mich auch mittels legaler Gegenstände selbst verletzen.
Solange ich nicht anderweitig gegen das Gesetz verstoße oder eine Gefährdung anderer darstelle, gibt es m.E. keine rechtsstaatliche Handhabe dagegen.

SievertGray

Zitat von: miles_teg am 17. Juli 2024, 12:21Solange ich nicht anderweitig gegen das Gesetz verstoße oder eine Gefährdung anderer darstelle, gibt es m.E. keine rechtsstaatliche Handhabe dagegen.

Würdest du ja, wenn du eine Quelle hast für die du eine Erlaubnis brauchst.

Mal davon abgesehen, dass eine Gefährdung anderer auch schnell geht (oder zumindest im Raum steht) wenn du nicht allein lebst und nie Besuch empfängst.

miles_teg

Zitat von: SievertGray am 17. Juli 2024, 13:05Würdest du ja, wenn du eine Quelle hast für die du eine Erlaubnis brauchst.
Ich habe kein Beispiel mit einer Quelle über der Freigrenze genannt. Das wäre ein klarer Verstoß gegen geltendes Recht. Ich verwies explizit auf andere Beispiele, in denen potentiell gesundheitsschädliche Erfahrungen gemacht werden, jedoch innerhalb des geltenden Rechts.
Nachdrücklich: Mir geht es auch nicht um Quellen, deren Besitz und die daraus resultierende Exposition, ob nun NORM oder nicht. Dort ist die Lage klar gesetzlich geregelt, ob nun von mir als sinnvoll oder nicht erachtet.
Mir geht es darum, dass ich dem Staat kein Hoheitsrecht über mein Privatleben geben möchte, solange ich mich innerhalb des rechtlichen Spielraums bewege. Wenn ich in Chernobyl in den Keller von Hospital 126 will, oder mich eine Woche in Namie rumtreibe, so möchte ich das dies ganz allein meine Entscheidung bleibt. Das ist, was für mich zählt.


Zitat von: SievertGray am 17. Juli 2024, 13:05Mal davon abgesehen, dass eine Gefährdung anderer auch schnell geht (oder zumindest im Raum steht) wenn du nicht allein lebst und nie Besuch empfängst.
Auch das habe ich in meinen Beispielen ausgeschlossen.

NoLi

Zitat von: miles_teg am 17. Juli 2024, 14:28...
Wenn ich in Chernobyl in den Keller von Hospital 126 will, oder mich eine Woche in Namie rumtreibe, so möchte ich das dies ganz allein meine Entscheidung bleibt. Das ist, was für mich zählt.
...
Auch hier drohen rechtliche Probleme (nicht in Deutschland, sondern durch Behörden vor Ort), weil du dich, zumindest im Fall Hospital 126, in einer lokalen Sperrzone aufhalten würdest. Bestes Beispiel hierfür ist  bionerd23  (Youtube).

In Namie dürftest du dich vermutlich teilweise legal aufhalten (ob dies allerdings auch für Besucher gilt, weiß ich nicht):

"Als Gegenmaßnahme zur Nuklearkatastrophe wurde ein Sperrgebiet um das Kernkraftwerk Fukushima Daiichi in einem Umkreis von 20 km ausgewiesen. Es gab jedoch auch jenseits dieses 20 km-Radius viele andere Standorte mit hohen Strahlungswerten, da radioaktive Partikel über den Wind aus dem havarierten Kraftwerk fortgetragen wurden. Zu diesen Orten zählten Namie sowie 10 weitere Dörfer und Städte, darunter Minamisōma, Naraha, Tomioka, Kawauchi, Ōkuma, Futaba, Katsurao, Iitate, Tamura und Kawamata. Diese Regionen wurden entsprechend ihrer radioaktiven Belastung nach der Erlassung der Evakuierungsanordnungen vom 7. Mai 2013 in folgende vier verschiedene Kategorien eingeteilt: Gebiete mit einer Strahlenbelastung von weniger als 20 mSv pro Jahr, die von der Regierung als Schwellenwert für eine dauerhafte Rückkehr behandelt wurde, bildeten die Kategorie 1. Gebiete dieser Kategorie 1 konnten die Einwohner nach eigenem Ermessen und ohne Einsatz von Schutzausrüstung betreten mit der einzigen Einschränkung, dass sie dort nicht übernachten durften. Diese Gebiete waren bereit für eine Aufhebung des Evakuierungsbefehls. In Gebieten mit einer Strahlenbelastung zwischen 20 und 50 mSv pro Jahr (Kategorie 2) war den Einwohnern ein dauerhafter Aufenthalt untersagt. Gebiete mit über 50 mSv pro Jahr (Kategorie 3) wurden als langfristig ungeeignet für eine Rückkehr der Einwohner angesehen. Einen Sonderstatus nahm ein viertes Evakuierungsgebiet ein."

"Sperrzone
Am 1. April 2013 wurde Namie aus der Sperrzone ausgegliedert und stattdessen nach radioaktiver Belastung gestaffelt in drei Zonen der Kategorien 1 (Gebiet bereit für Aufhebung des Evakuierungsbefehls), 2 (Einwohnern ist dauerhafter Aufenthalt untersagt) und 3 (langfristig ungeeignet für Rückkehr der Einwohner) eingeteilt.[22] Am 31. März und 1. April 2017 hob die japanische Regierung die Evakuierungsbefehle für rund 32.000 Einwohner aus den vier strahlenbelasteten Gemeinden Iitate, Kawamata, Namie und Tomioka auf, denen somit wieder erlaubt war, in ihre Häuser zurückzukehren. Die einzigen Orte, die damit noch Gegenstand von Evakuierungsbefehlen waren, waren Futaba und Ōkuma sowie Teile der fünf benachbarten Städte und Dörfer Minamisōma, Iitate, Namie, Tomioka, Katsurao.
"
(Quelle:  https://de.wikipedia.org/wiki/Namie_(Fukushima) )

Norbert



miles_teg

Zitat von: NoLi am 17. Juli 2024, 14:56
Zitat von: miles_teg am 17. Juli 2024, 14:28...
Wenn ich in Chernobyl in den Keller von Hospital 126 will, oder mich eine Woche in Namie rumtreibe, so möchte ich das dies ganz allein meine Entscheidung bleibt. Das ist, was für mich zählt.
...
Auch hier drohen rechtliche Probleme (nicht in Deutschland, sondern vor Ort), weil du dich, zumindest im Fall Hospital 126, in einer lokalen Sperrzone aufhalten würdest. Bestes Beispiel ist bionerd23 .
OK, Hospital 126 war vielleicht nicht das allerbeste Beispiel. Auch wenn das Betreten der Sperrzone im Rahmen einer (vor dem Krieg) offiziellen Tour absolut legal ist. Das ändert aber an meiner eigentlichen Aussage
ZitatMir geht es darum, dass ich dem Staat kein Hoheitsrecht über mein Privatleben geben möchte, solange ich mich innerhalb des rechtlichen Spielraums bewege.
nichts.


NoLi

Zitat von: miles_teg am 17. Juli 2024, 15:08...
 Auch wenn das Betreten der Sperrzone im Rahmen einer (vor dem Krieg) offiziellen Tour absolut legal ist.
...
Genau, in einer offiziellen behördlich genehmigten Tour mit festgelegten Wegen und Punkten sowie einem ermächtigten Guide.
Alles andere war und ist illegal mit den entsprechenden Konsequenzen (siehe bionerd23)!

Norbert

Oliver

Zitat von: NoLi am 17. Juli 2024, 09:28Deine Cs-137 Quelle wäre in der Aktivität über der Freigrenze und damit genehmigungspflichtig. Im Antrag zur Umgangsgenehmigung muß einmal deine Sachkunde sowie der Zweck des Umgang detailliert vorgelegt werden. Die Aufsichtsbehörde prüft gemäß Strahlenschutzgesetz (StrlG) und Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) den gerechtfertigten Umgang und erteilt dann, mit Hinweis auf die entsprechenden Paragraphen, mit Begründungen die Genehmigung. Jede Abweichung vom Inhalt der Umgangsgenehmigung gegen diese Rechtsvorschriften stellt einen Verstoß gegen die Auflagen dar und wird entsprechend geahndet (Verstöße gegen die einzelnen Paragraphen sowie deren Ahndung sind in diesem Gesetz und Verordnung explizit aufgeführt). Die Aufsichtsbehörde hat das Recht und die Pflicht, nicht explizit genehmigte Tätigkeiten mit Hilfe der Vollzugsorgane unverzüglich einzustellen zu lassen bis hin zur Beschlagnahme der Materialien und deren für den Besitzer kostenpflichtigen sachgemäßen Entsorgung.
Dies gilt übrigens auch für Prüfstrahler, welche sich in manchen Strahlungsmessgeräten älterer Bauart eingebaut oder als Zubehör befinden, sofern Freigrenzen gemäß StrlSchV überschritten werden.

Etwas anders sieht dies bei NORM-Produkten (natural occuring radioactive materials) und TNORM (technical enhanced natural radioactive materials), also Glühstrümpfe, Mineralien, Uranglas, Uranglasuren ,etc., aus. Hier gelten zur Beurteilung u.a. das Jahr der Herstellung (i.d.R vor 2001) und der Zweck des Besitzes; die Aufsichtsbehörden haben hier Ermessenspielraum. Dabei werden realistische Expositionsszenarien herangezogen und mit der "1 mSv/Jahr"Gesetzesregelung verglichen. Gleiches gilt auch für die Hotspots in Wald und Wiese.

Was bewußte Eigenexpositionen im privaten Umfeld angeht: das bedeutet, das Recht auf Selbstbestimmung wird hier durch weitere Rechtsvorschriften außer Kraft gesetzt oder zumindest eingeschränkt. Gleiches gilt zum Beispiel auch für den Umgang mit Waffen, Chemikalien, Drogen, ...


Norbert

Ok, angenommen, ich finde einen offenen Bleibehælter mit der 10 GBq Quelle am Straßenrand und erkenne, was es ist. Ich informiere auch die Behörden und fasse das Ding nicht an, halte mich jedoch mit Absicht direkt davor auf und bekomme eine tödliche Dosis ab.
Ich sehe bei der bloßen Exposition immernoch nichts strafbares. Wenn ich die Quelle selber besitze mache ich mich wegen dem Besitz strafbar, jedoch nicht wegen der Strahlenexposition.
In beiden Fällen (Fund der Quelle/Besitz ohne Genehmigung) existiert keine Umgangsgenehmigung gegen deren Auflagen ich verstoßen kann. Und wenn ich mich entscheiden würde, aus unerklärlichen Gründen meine 80 uCi Americium zu essen wäre das m.M.n. nicht mehr strafbar als der Besitz der Quelle.

Nur meine Meinung, bin kein Experte für das deutsche Recht.

Lennart

Zitat von: Oliver am 17. Juli 2024, 20:37Ok, angenommen, ich finde einen offenen Bleibehælter mit der 10 GBq Quelle am Straßenrand und erkenne, was es ist. Ich informiere auch die Behörden und fasse das Ding nicht an, halte mich jedoch mit Absicht direkt davor auf und bekomme eine tödliche Dosis ab.
Ich sehe bei der bloßen Exposition immernoch nichts strafbares.

10 GBq Cs-137 erzeugen in 10 cm ~ 88 mSv/h, da wird eine tödliche Ganzkörperdosis ziemlich viel Zeit in Anspruch nehmen.  ;)

Strafbar macht sich in dem Fall nur derjenige, der die Quelle dort abgestellt hat. Dafür würde ich meine Hand ins Feuer legen.

Das Strahlenschutzgesetz wurde meiner Meinung nach nicht unter der Annahme verfasst, dass sich jemand grundlos und absichtlich einer Strahlendosis aussetzt. Das ist doch völlig aberwitzig, auch wenn man ein Verbot von unnötiger Eigenexposition dort vielleicht hineininterpretieren kann. Ohne Präzedenzfall wird Dir auch niemand mit Sicherheit sagen können, was ein Gericht dahingehend entscheiden würde. Mann kann sich aber am Selbstmord(versuch) orientieren. Der ist - obwohl man de facto einen Mord(versuch) begeht - auch straffrei. Das wird so hergeleitet:

"In Deutschland bildet den äußeren Rahmen für die rechtliche Bewertung der Suizidproblematik das Grundgesetz. Unveränderbare Richtschnur hierfür ist die Unantastbarkeit der Menschenwürde nach Art. 1 GG. Geschützt ist sie nach heutiger Auffassung in der Gestalt, wie der einzelne Mensch sich in seiner Individualität begreift und sich seiner selbst bewusst wird.[150] Hieraus wird abgeleitet, die Unantastbarkeit der Menschenwürde schütze den Einzelnen auch davor, zum Objekt von Menschenwürdedefinitionen anderer zu werden.[82] Ihre Konkretisierung erfährt die Unantastbarkeit der Menschenwürde insbesondere im Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, soweit diese nicht Rechte anderer verletzt oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt (Art. 2 GG)."

Siehe: https://de.wikipedia.org/wiki/Suizid#Verfassungsrecht

Zitat von: Oliver am 17. Juli 2024, 20:37Und wenn ich mich entscheiden würde, aus unerklärlichen Gründen meine 80 uCi Americium zu essen wäre das m.M.n. nicht mehr strafbar als der Besitz der Quelle.

Da wäre ich hingegen nicht so sicher, weil Du so theoretisch eine Kontamination weitertragen könntest, z.B. durch Kot & Urin. Das wäre dann eine Gefährdung Dritter und somit vermutlich auch abseits der zu hohen Aktivität strafbar.