Radiumfarbe, Leuchtfarbe

Begonnen von DG0MG, 08. August 2019, 18:00

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DL8BCN

Und hier der radioaktive...


DG0MG

Ui, das ist ganz schön erheblich!
Kannst Du mal noch zeigen, was der RADEX anzeigt, wenn das Gamma-ZR direkt über dem Kompass ist?
"Bling!": Irgendjemand Egales hat irgendetwas Egales getan! Schnell hingucken!

U235

Das kostet doch Geld, wenn die Freigrenze überschritten ist, oder?
Aber es ist bestimmt ein Erbstück.

Bei bleigeschirmter Freiluftlagerung ist das evtl. händelbar (bin kein Profi) aber ich wäre da vorsichtig...

DL3HRT

Die Anzeige des RC-101 ist zu hoch. Er reagiert in gewissem Maße auch auf Betastrahlung. Probier mal einen Beta-Absorber zwischen Kompass und RC-101.

Außerdem ist die angezeigte Dosisleistung auf Caesium-137 kalibriert. Als wir die Referenzfläche der beutzen durften, zeigte mein RC-101 ca. 30% zu hohe Werte an.

DL3HRT

Wenn man dann noch 30% abzieht, so landet man bei ca. 20 µSv/h. Das ist immer noch sehr ordentlich.

Spalter

Hallo,

mal angenommen jemand weiß nicht, dass der Kompass Radium enthält und er liegt mit am Schreibtisch. Wodurch bekämme man die höhere Dosis ab?
Durch die Gamma- und Beta-Strahlung oder durch das exhalierende Radon mit seinen Folgeprodukten?

Viele Grüße, Spalter

Henri

Zitat von: DL8BCN am 19. November 2022, 11:24Weiter oben ist ein Foto mit 8mm Plexiplatte dazwischen.Da zeigt er 32,3

Ein großer Wunsch:

hättest Du vielleicht Lust, mal zwei Spektren (mit der Plexiplatte dazwischen) mit dem RadiaCode aufzunehmen über mehrere Stunden? Und zwar ein Mal im Direktkontakt und einmal in etwas Abstand (des RC, die Plexiplatte bleibt auf dem Kompass liegen), so dass Du nur noch ca. 1/10 der Dosisleistung misst? Beide Spektren ungefähr mit der gleichen Gesamtzahl an counts? Und dann noch mal den Abstand messen?

Mich würde interessieren, ob sich die "relativ hohe" Dosisleistung (na ja...) bereits auf die Qualität des Spektrums auswirkt. Die Spektren könntest Du dann vielleicht lieber in den RadiaCode-Thread posten.

Übrigens, Plastikbeutel mit Aluminium-Zwischenlage sind weitgehend radondicht. Wie z.B. die von Kaffeepackungen. Du könntest den Kompass darin einschweißen. Da das Radon dann aber nicht ablüften kann, wird natürlich die Tüte von innen und die Kompass-Außenseite stark kontaminiert. Und man kann nicht mehr hineinsehen...

Viele Grüße!

Henri



PS: Unser "Freigrenzen-Experte" dürfte mit Abstand Norbert sein, denke ich  ;)

NoLi

Bei 20 µSv/h liegt der Radium-226 Gehalt bei ca. 1,1 µg oder 40 kBq (ohne die Aktivität der radioaktiven Tochternuklide).  8)   
Die Freigrenze für Radium-226 beträgt 0,27 µg bzw. 10 kBq...somit liegt der Kompass deutlich im genehmigungspflichtigen Aktivitätsbereich... :whistle3:  :secret:

Norbert

etalon

Zitat von: Henri am 19. November 2022, 14:36PS: Unser "Freigrenzen-Experte" dürfte mit Abstand Norbert sein, denke ich  ;)

Zitat von: NoLi am 19. November 2022, 15:38Bei 20 µSv/h liegt der Radium-226 Gehalt bei ca. 1,1 µg oder 40 kBq (ohne die Aktivität der radioaktiven Tochternuklide).  8)   
Die Freigrenze für Radium-226 beträgt 0,27 µg bzw. 10 kBq...somit liegt der Kompass deutlich im genehmigungspflichtigen Aktivitätsbereich... :whistle3:  :secret:

Norbert

Dann verstehe ich nicht, warum bei jeder Diskussion zu diesem Thema die Spalte 3, Tabelle 1, Anlage 4, StrlSchV unterschlagen wird. Diese Grenzwerte sind zum genehmigungsfreien Umgang ebenfalls einzuhalten, und werden in 99% der Fälle immer weit vor der Freigrenze der Gesamtaktivität (Spalte 2) gerissen. Vor allem bei so leichten Teilen wie Uhren, Kompanten, Zifferblätter, Zeiger, Glühstrümpfe, Schweißelektroden, Röhren, etc.  :scratch_one-s_head:

Grüße Markus

P.S.: Immer vorausgesetzt, man handhabt das Teil aufgrund seiner Radioaktivität, und/oder es ergibt sich keine Dosis >1 mSv/a für Dritte unter Annahme realistischer Expositionspfade...

NoLi

Zitat von: etalon am 20. November 2022, 09:55...
Dann verstehe ich nicht, warum bei jeder Diskussion zu diesem Thema die Spalte 3, Tabelle 1, Anlage 4, StrlSchV unterschlagen wird. Diese Grenzwerte sind zum genehmigungsfreien Umgang ebenfalls einzuhalten, und werden in 99% der Fälle immer weit vor der Freigrenze der Gesamtaktivität (Spalte 2) gerissen. Vor allem bei so leichten Teilen wie Uhren, Kompanten, Zifferblätter, Zeiger, Glühstrümpfe, Schweißelektroden, Röhren, etc.  :scratch_one-s_head:

Grüße Markus
...
Wenn die Aktivität unterhalb der Freigrenze in Spalte 2 liegt, ist es juristisch kein radioaktiver Stoff; somit ist dann auch eine spezifische Aktivitätsangabe in Spalte 3 hinfällig.

Norbert

etalon

Zitat von: NoLi am 20. November 2022, 13:04
Zitat von: etalon am 20. November 2022, 09:55...
Dann verstehe ich nicht, warum bei jeder Diskussion zu diesem Thema die Spalte 3, Tabelle 1, Anlage 4, StrlSchV unterschlagen wird. Diese Grenzwerte sind zum genehmigungsfreien Umgang ebenfalls einzuhalten, und werden in 99% der Fälle immer weit vor der Freigrenze der Gesamtaktivität (Spalte 2) gerissen. Vor allem bei so leichten Teilen wie Uhren, Kompanten, Zifferblätter, Zeiger, Glühstrümpfe, Schweißelektroden, Röhren, etc.  :scratch_one-s_head:

Grüße Markus
...
Wenn die Aktivität unterhalb der Freigrenze in Spalte 2 liegt, ist es juristisch kein radioaktiver Stoff; somit ist dann auch eine spezifische Aktivitätsangabe in Spalte 3 hinfällig.

Norbert

Nein! Es müssen beide Grenzwerte eingehalten sein. Sonst machen die Werte der Spalte 3 keinen Sinn für den Inhaber einer uneingeschränkten Freigabe...

Schau mal in der StrlSchV, Anlage 3, Teil E, Punkt 1 und 2, da stehts auch...

Grüße Markus

NoLi

Zitat von: etalon am 20. November 2022, 13:09...
Nein! Es müssen beide Grenzwerte eingehalten sein. Sonst machen die Werte der Spalte 3 keinen Sinn für den Inhaber einer uneingeschränkten Freigabe...

Schau mal in der StrlSchV, Anlage 3, Teil E, Punkt 1 und 2, da stehts auch...

Grüße Markus
Die Grenzwerte der StrlSchVerordnungen überhaupt gelten erst seit Einführung der ersten Verordnung im Jahre 1965. Damit wurde z.B. auch die Verwendung von Radium in neu produzierten Gebrauchsgegenständen deutlich limitiert bis untersagt. Alle vor dieser Verordnung hergestellten und erworbenen Gegenstände dürfen bis heute weiter verwendet und (prinzipiell) ohne Einschränkungen entsorgt werden, nur der Handel damit ist untersagt (somit eigentlich auch auf den Flohmärkten und Trödelläden...doch wer kontrolliert?).

Die StrlSchV gilt primär für den genehmigungspflichtigen, beruflichen Umgang mit radioaktiven Stoffen, nicht im Privatbereich; somit gelten hier (genehmigungspflichtiger Umgang) verbindlich die Grenzwerte der Spalte 3, Tabelle 1, Anlage 4, StrlSchV. Für den privaten Bereich orientieren sich die Behörden i.d.R. mit ihren Maßnahmen bei Kenntniserlangung des Vorhandenseins von (früheren) radioaktiven Gebrauchsgegenständen an der daraus resultierenden möglichen effektiven Jahresdosis von 1 mSv.

Für die Verwendung von thorierten Schweisselektroden etc. gelten für den Umgang gesonderte Vorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaften.

Norbert

etalon

Zitat von: NoLi am 20. November 2022, 17:52Die Grenzwerte der StrlSchVerordnungen überhaupt gelten erst seit Einführung der ersten Verordnung im Jahre 1965. Damit wurde z.B. auch die Verwendung von Radium in neu produzierten Gebrauchsgegenständen deutlich limitiert bis untersagt. Alle vor dieser Verordnung hergestellten und erworbenen Gegenstände dürfen bis heute weiter verwendet und (prinzipiell) ohne Einschränkungen entsorgt werden, nur der Handel damit ist untersagt (somit eigentlich auch auf den Flohmärkten und Trödelläden...doch wer kontrolliert?).

Richtig, solange man die Objekte gemäß ihrem angedachten Verwendungszwecks handhabt und nicht aufgrund ihrer Radioaktivität. Relevant ist dabei nicht, was irgend wann mal galt, sondern was aktuelle Rechtsprechung ist. Aber das hatten wir ja alles schon mal...
Die Frage nach der Einhaltung der Freigrenzen hatte ich in diesem Zusammenhang übrigens als hypothetisch verstanden.

Zitat von: NoLi am 20. November 2022, 17:52...Die StrlSchV gilt primär für den genehmigungspflichtigen, beruflichen Umgang mit radioaktiven Stoffen, nicht im Privatbereich; somit gelten hier (genehmigungspflichtiger Umgang) verbindlich die Grenzwerte der Spalte 3, Tabelle 1, Anlage 4, StrlSchV. Für den privaten Bereich orientieren sich die Behörden i.d.R. mit ihren Maßnahmen bei Kenntniserlangung des Vorhandenseins von (früheren) radioaktiven Gebrauchsgegenständen an der daraus resultierenden möglichen effektiven Jahresdosis von 1 mSv.

Wo steht das? Zitate/Beweise bitte!

Ich finde es erschreckend, dass jemand wiederholt wider besseren Wissens meint, Gesetze mit klar definiertem Geltungsbereich nach seinem persönlichen Gusto öffentlich für gültig oder ungültig erklären zu können! Noch leben wir in einem Rechtsstaat, und die Gesetze gelten im Rahmen ihres festgeschriebenen Geltungsbereichs für alle! Das wird auch nicht mehr oder weniger wahr, nur weil man diese Falschinformation gebetsmühlenartig in der Öffentlichkeit wiederholt. Das sind ja mittlerweile Zustände wie bei manchen Expräsidenten aus Übersee...  :o   :-\  :-\

Zitat von: NoLi am 20. November 2022, 17:52Für die Verwendung von thorierten Schweisselektroden etc. gelten für den Umgang gesonderte Vorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaften.

Dass die BGs hierzulande über dem Gesetz stehen ist mir auch neu... :scratch_one-s_head:

Ganz ehrlich, Norbert, auch wenn wir uns nicht persönlich kennen, hätte ich von jemandem mit deinem Bildungshintergrund eine etwas differenziertere und objektivere Aussage in einem öffentlichen Forum erwartet.

Es mag ja sein, dass einem aktuell geltendes Recht nicht passt oder fehlerbehaftet erscheint. Dann hat man in einem demokratischen Rechtsstaat die Möglichkeit, sich an die entsprechend legislativen Gremien zu wenden und dort seine Bedenken und Verbesserungsvorschläge einzubringen. Aber hier öffentlich wiederholt den Eindruck zu erwecken, man könne sich aussuchen, was gerade tagesformabhängig gilt, halte ich für ausdrücklich falsch!

Ist meine persönliche Meinung, daher nichts für ungut  :drinks: ,

Gruß Markus

NoLi

Siehe StrlschG §1, §4, §6, §7, §12, §13, §38, §80.
Siehe StrlSchV §2 (mit Anlagen 1 + 2), §3, §4, §5. Kapitel 6 (Anforderungen im ...) §52.
Siehe StrlSchV Anlage 4, zu Tabelle 1, Erläuterung zu Spalte 3 (Anm.: Bq/g)

Norbert

etalon

Zitat von: NoLi am 20. November 2022, 20:59Siehe StrlschG §1, §4, §6, §7, §12, §13, §38.
Siehe StrlSchV §2 (mit Anlagen 1 + 2), §3, §4, §5.
Siehe StrlSchV Anlage 4, zu Tabelle 1, Erläuterung zu Spalte 3 (Anm.: Bq/g)

Norbert

Alle diese Paragraphen beschreiben in keinster Weise, dass die Freigrenzen für Privatpersonen nicht gelten. Ebensowenig beschreiben Sie in keinster Weise die Aussetzung der Gültigkeit des StrlSchG und der StrlSchV für Privatpersonen. Ich könnte jetzt zu jedem aufgeführten Paragraph diesbezüglich Stellung nehmen, aber dazu habe ich echt keine Lust. Ich denke, die Paragraphen sprechen für sich. Solltest du aber zu einem bestimmten Paragraph noch eine Stellungnahme wünschen, lass es mich wissen, dann schreibe ich noch was dazu.

Zu deiner letzten angeführten Anlage noch eine kurze Stellungnahme, um doch inhaltlich noch etwas beizutragen: Die Ermittlung der massenspezifischen Aktivität ist im Rahmen der uneingeschränkten Freigabe für Messgüter <3 kg ausgesetzt (das hat Gründe). Das gilt also für Inhaber einer Umgangsgenehmigung und Inhaber einer uneingeschränkten Freigabe, um Stoffe unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte aus dem Geltungsbereich des StrlSchG und dessen StrlSchV zu entlassen (behördlicher Akt). Das hat nichts mit den geltenden Freigrenzen zum genehmigungsfreien Umgang von sonstigen radioaktiven Stoffen zu tun. Diese gelten auch <3 kg Gewicht.

Grüße Markus